Satzung des Bezirksimkerverein Immendingen

Hindenburgstraße 10,   78194 Immendingen,   Tel.: 07462 923662,  

eMail: info@immendinger-imker.de, Webseite: http://www.immendinger-imker.de

Satzung                    22.03.2019

§ 1 Name und Sitz

  • Der am 01.08.1947 gegründete Verein führt den Namen

Bezirksimkerverein Immendingen

  • Er hat seinen Sitz in 78194 Immendingen
  • Der Verein soll vorerst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Verein ist Mitglied im Landesverband Badischer Imker e.V.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt den Zusammenschluss aller Imker im Vereinsgebiet und die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung auf allen Gebieten.

Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Abhaltung von Versammlungen und Kursen

b) Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens

c) Verbesserungen der Bienenweide und des Beobachtungswesens

d) Bekämpfung der Bienenkrankheiten

e) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

f) Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht

g) Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz

h) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
  • Übertretende Mitglieder anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Satzung des Vereines sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat Anspruch auf den Beistand des Vereines.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Betrages ist ausgeschlossen.

§ 8 Austritt

  • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  • Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 9 Ausschluss

  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen.
  • Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschuss ist dem Betroffenen bekanntzumachen.
  • Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 10 Mitgliederbeitrag

  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
    • dem Vereinsbeitrag
    • den Beiträgen für den Landesverband Badischer Imker e.V. und den Deutschen Imkerbund e.V.
  • Die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.
  • Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 11 Organe des Vereines

  • Organe des Vereines sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und 3 Besitzern. Der 1.Vorstand führt die Geschäfte und erhält eine Aufwandsentschädigung für Telefon, Email, Brief, betreiben der Internetseite und sonstige Gebühren. Die Höhe wird in der Hauptversammlung für das letzte Kalenderjahr, jährlich festgelegt.
  • Gesetzliche Vertreter des Vereines (§26 BGB) sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  • Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
  • Scheidet der 1.Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2.Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
  • Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Er ist an die Weisungen des 1.Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Scheiden der 2.Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier oder der Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Ausschuss einen Ersatzmann.

§ 13 Kassenprüfer

  • Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereines sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre.  Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    • wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
    • jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  • Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  • Bekanntgaben und Termine (außer Mitgliederversammlungen) während des Jahres werden über die Homepage www.immendinger-imker.de für die Mitglieder veröffentlicht.

§ 15 Datenschutzgrundverordnung

  • Der Datenschutz ist in einem gesonderten Regelwerk zur Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
  • Die für die Mitglieder des Bezirksimkervereins zutreffenden Punkte der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), vom 25.5.2018, sind auf der Home-Page www.immendinger-imker.de unter Datenschutzerklärung beschrieben oder beim 1. Vorstand erhältlich.
  • Darunter fallen das Speichern von Vorname, Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Registriernummer, Geburtsdatum, Fotos und Völkerzahlen.
  • Die Daten dürfen in keiner Weise, ohne die Zustimmung des einzelnen Mitglieds, an Dritte, außer dem Landesverband Badischer Imker e.V. und dem Deutschen Imker Bund zu Organisationszwecken, weitergegeben werden.
  • Jedes Mitglied muss auf Verlangen Einsicht in die, über Sie/Ihn, gespeicherten Daten erhalten.
  • Diese Daten müssen auf Verlangen des einzelnen Mitgliedes vollständig gelöscht werden. Ohne die Freigabe der oben genannten Daten ist keine Mitgliedschaft möglich.
  • Jedes Mitglied das eine Speicherung seiner Daten ablehnt, muss dies dem 1. Vorstand schriftlich mitteilen. Die Ablehnung kann jeder Zeit erfolgen.

§ 16 Beschlussfassung/Abstimmung

  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Schriftlich und geheim sind auf jeden Fall der 1.Vorsitzende und der Kassier zu wählen.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  • Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereines

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  • (2) Bei Auflösung des Vereines sollen zwei Vorstandsmitglieder die Sachwerte meistbietend verkaufen und anschließend Barvermögen und Bankguthaben an die Gemeinde Immendingen übergeben, mit der Bitte, dieses 10 Jahre treuhänderisch   zu verwalten.
  • Sollte nach diesem Zeitpunkt kein neuer Verein im Sinne des § 2 bestehen, fällt das Vereinsvermögen dem Landesverband Badischer Imker e.V. zu.

§ 18 Ermächtigung des Vorstandes

Zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.03. 2019 beschlossen.